Die neue Gewerbeabfallverordnung - Entsorgung bei Gewerbebetrieben
Di - Juli 24, 2018
2:12 pm
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Danach sind Abfälle erstens vorrangig zu vermeiden, in zweiter Stufe möglichst für eine Wiederverwendung vorzubereiten oder drittens zu recyceln. Wenn dies nicht möglich ist, sind sie wenigstens einer energetischen Verwertung zuzuführen und erst letztlich zu entsorgen/beseitigen.
Die Gewerbeabfallverordnung schreibt die Getrennthaltung verschiedener Abfallarten vor, soweit dies nicht schon in speziellen Vorschriften gefordert wird (z.B. für Elektroaltgeräte, Batterien, Holz).
Die Verordnung gilt für die Bewirtschaftung (Erfassung, Vorbehandlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung) von: gewerblichen Siedlungsabfällen (hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen) und bestimmten Bau-und Abbruchabfällen.
Sie gilt für alle Erzeuger und Besitzer der genannten Abfälle sowie Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
Für nicht verwertbare Abfälle bleibt es bei der Vorgabe, dass für diese Abfälle zur Beseitigung Restmüllbehälter (Pflichtrestmülltonne) gemäß Abfallwirtschaftssatzung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu nutzen ist.
Für Unternehmen mit nur geringen Abfallmengen gibt es Sonderregelungen. Für sie entfallen teilweise die Dokumentationspflichten (Bau- und Abbruchabfälle unter 10 m³).
Von der Getrennthaltung kann dann abgesehen werden, wenn das Abfallgemisch nachweislich einer zugelassenen Abfallsortieranlagezugeführt wird, in der die Abfälle getrennt und anschließend einer Verwertung zugeführt werden.